Satzung

§1
Name

Der Verein führt den Namen Angler-Verein Wasserrose 1968 Spachbrücken e.V.

§2
Sitz

Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist Spachbrücken

§3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§4
Vereinszweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes steuerbegünstigte Zwecke der Abgabeverordnung

  1. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Hege und Pflege des Fischbestandes, Reinhaltung der Gewässer und Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben – die den Zwecken des Vereins fremd sind -, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§5
Vorstand

Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Rechner.
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand und 3 Vertrauensmännern.
Die Vorstandsmitglieder und die Vertrauensmänner werden auf die Dauer von vier Jahren gewählt.
Der Verein wird in- und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden vertreten.

§6
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorsitzende leitet die Versammlungen. Der Schriftführer führt die Protokolle und besorgt den Schriftwechsel des Vereins. Die Versammlungsbeschlüsse werden von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer unterschrieben. Der Rechner zieht die laufenden Umlagen und die sonstigen Einnahmen ein und verwaltet die Kasse. Zahlung leistet er auf Anweisung des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters. Die Kasse ist so zu führen, dass jederzeit eine Übersicht möglich ist. Dem Vorsitzenden steht das Recht zu, Die Kassenführung zeitweilig einer Nachprüfung zu unterziehen.

§7
Geldbestand

Überschüssiges Geld ist auf Geldinstituten in Spachbrücken oder Reinheim zinsbar anzulegen.

§8
Aufnahme

Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Mitglieder, die das sechzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht stimmberechtigt. Sie dürfen den Angelsport in Vereinsgewässern nur im Beisein einer Person ausüben, die das sechzehnte Lebensjahr vollendet hat und fischereiberechtigt ist.

Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vereinsvorsitzenden. Die Aufnahme erfolgt durch Beschlussfassung des Vorstandes. Die Mitgliedschaft wird nach Verpflichtung des Antragstellers auf die Satzung und mit Aushändigung des Mitgliedsausweises wirksam. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht angegeben zu werden.

Beim Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr und die laufende Umlage für das Rechnungsjahr im Voraus zu entrichten. Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.

§9
Gemeinützige Arbeiten (Dienstleistungen)

Jedes männliche, arbeitsfähige Mitglied vom vollendeten vierzehnten bis zum vollendeten fünfundsechzigsten Lebensjahr ist im Bedarfsfall zur Verrichtung gemeinnütziger Arbeiten (Dienstleistungen) verpflichtet.

Diese können erforderlich werden bei:

  1. der Anlage von Fischgewässern
  2. der Pflege und Unterhaltung von Fischgewässern
  3. der Durchführung von Besatzmaßnahmen

Mitglieder, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben oder denen aus gesundheitlichen Gründen (Körperbeschädigung, dauerhafte Erkrankung) Dienstleistungen nicht möglich sind, können freiwillig einen in ihrem Ermessen stehenden Betrag entrichten. Mitglieder, die sich aus anderen Gründen nicht an den gemeinnützigen Arbeiten beteiligen, sind zur Zahlung einer besonderen Umlage verpflichtet.

§10
Austritt

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum 31. Dezember eines Jahres, unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist (bis zum 30. September), in schriftlicher Form, und eigenhändig unterschrieben, an den Vorsitzenden erfolgen. Bei Jugendlichen bedarf es zusätzlich der Unterschrift des Erziehungsberechtigten. Die Beitragspflicht läuft bis zum 31. Dezember des Kündigungsjahres. Beim Ausscheiden aus dem Verein, ist die Satzung, die Fangerlaubnis und der Mitgliedsausweis an den Vorsitzenden abzuliefern. Der Tod bewirkt das sofortige Ausscheiden aus dem Verein.

§11
Ausschluss

Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein muß erfolgen, wenn es:

  1. sich durch Fischereivergehen strafbar macht, andere dazu anstiftet oder unterstützt,
  2. gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt, andere zu Verstößen anstiftet oder dabei unterstützt,
  3. trotz Aufforderung zu einer Dienstleistung gemäß § 9 dieser nicht nachkommt und auch die hierfür ersatzweise festgelegte besondere Umlage nicht innerhalb der festgesetzten Frist bezahlt,
  4. trotz Mahnung mit seinen laufenden Umlagen ohne Angabe eines triftigen Grundes über die festgelegte Frist hinaus im Rückstand geblieben ist.

Sollte bei Verstößen nach Absatz II 1-4 nicht auf Ausschluss erkannt werden, so ist einen Sperre von mindestens einem und höchstens 12 Monaten zu verhängen. Die Sperre kann für einzelne oder für alle Gewässer des Angler Verein Spachbrücken e.V., in besonderen Fällen für Veranstaltungen und das Betreten der Fischerhütte desselben ausgesprochen werden. Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den Gesamtvorstand. Es enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seinen Pflichten zur Zahlung der laufenden Umlagen bis zum Schluss des Geschäftsjahres.

§12
Einspruchsrecht bei Ausschluss

Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides steht dem Ausgeschlossenen oder Gesperrten Einspruch zu, über den die nächste Mitgliederversammlung aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und Anhören des Beschuldigten durch Aufhebung, Milderung oder Bestätigung entscheidet.

§13
Laufende Umlage

Die laufenden Umlagen sind jährlich bis zum 01.05. im Voraus zu zahlen. Der Rechner überwacht den termingerechten Eingang der Zahlungen. Bei Nichteinhaltung der gesetzten Fristen gehen alle entstehenden Unkosten zu Lasten des Mitgliedes.

§14
Festsetzung der Aufnahmegebühr und der laufenden Umlagen

Die Höhe der Aufnahmegebühr und der laufenden Umlagen wird jeweils auf der Generalversammlung für das begonnene Geschäftsjahr durch Abstimmung festgesetzt.
In besonderen Fällen können die laufenden Umlagen vom Vorstand ermäßigt werden.

§15
Generalversammlung

Eine Generalversammlung findet in den ersten drei Monaten eines jeden Jahres statt.

Die Einberufung der Generalversammlung erfolgt schriftlich 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung durch den Vorstand. Außerdem ist eine solche auf Beschluss des Gesamtvorstandes oder auf Antrag von zehn Mitgliedern einzuberufen.

Jedes Mitglied ist zur Stellung von Anträgen berechtigt. Die Anträge zur Generalversammlung müssen acht Tage vorher schriftlich an den Vorsitzenden eingereicht sein. Anträge, welche nicht auf der Tagesordnung stehen, sind als Dringlichkeitsanträge zu behandeln, wenn deren Dringlichkeit von der Versammlung durch Stimmenmehrheit angenommen wird. Die Beschlussfassung in den Versammlungen erfolgt durch Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

Jede ordnungsgemäß einberufene General- oder Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.

§16
Aufgaben der Generalversammlung

Die Generalversammlung muß:

  1. den Vorstand wählen
  2. den Haushaltsplan festsetzen,
  3. den Rechner nach aufgestellter Rechnung entlasten,
  4. einen Geschäftsbericht entgegennehmen,
  5. über Abänderung dieser Satzung und über Auflösung des Vereins beschließen,
  6. die Rechnungsrevisoren wählen, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen.

§17
Mitgliederversammlung

In jedem Monat findet nach Möglichkeit eine Mitgliederversammlung statt.

§18
Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

Abänderung der Satzung, sowie Auflösung des Vereins können nur vom Vorstand oder von Zehn Mitgliedern schriftlich beantragt werden. In beiden Fällen ist bei der Beschlussfassung eine Dreiviertel-Mehrheit erforderlich. Beschlüsse auf Satzungsänderungen oder Vereinsauflösung auf Dringlichkeitsantrag sind unzulässig.

§19
Vereinsvermögen

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Reinheim zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützigen Zwecke im Stadtteil Spachbrücken zu verwenden hat.

 

Beschlossen von der Versammlung am 11. Februar 2017
Der Vorstand